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LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2011 - L 8 AY 90/11 B |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.11.2011 - L 8 AY 90/11 B (https://dejure.org/2011,122578)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. November 2011 - L 8 AY 90/11 B (https://dejure.org/2011,122578)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Stade, 15.09.2011 - S 19 AY 49/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2011 - L 8 AY 90/11 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2011 - L 8 AY 89/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 8 SO 155/06
Höhe der vom Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten i.R.e. Leistung zur Sicherung …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2011 - L 8 AY 90/11
Der nach dem klaren Gesetzeswortlaut für die Beschwerdefähigkeit maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes für den Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seines Antrages im Beschwerdeverfahren zu ermitteln, wobei offensichtlich einer rechtlichen Grundlage entbehrende Anträge, die nur zur Erhöhung des Beschwerdewertes gestellt werden, bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 25. September 2008 L 8 SO 155/06 , NdsRpfl 2009, 35). - LSG Bayern, 11.04.2008 - L 8 AY 1/06
D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Taschengeld, …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2011 - L 8 AY 90/11
Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, ob die unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 8. Februar 2007 B 8 AY 1/06 R vertretene Auffassung des Antragstellers zutreffend ist, mit einem Widerspruch könne eine grundlegende Frage des Sozialrechtsverhältnisses angefochten und damit auch für Folgezeiträume abschließend durch ein Widerspruchsverfahren bzw. ein anschließendes Klageverfahren geregelt werden. - LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aufgrund einer Erkrankung an Diabetes …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2011 - L 8 AY 90/11
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde auch dann ausgeschlossen - unzulässig - ist, wenn die Berufung in der Hauptsache, beispielsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung, zugelassen werden könnte (Senatsbeschluss vom 29. September 2008 L 8 SO 80/08 ER -, NdsRpfl 2009, 74, mwN).